Heizkostenabrechnung
Unser Hauptaugenmerk ist eine umfassende, transparente und individuelle Beratung vorab. Wir beraten Sie welche messtechnische Ausstattung für Ihre Immobilie am sinnvollsten ist. Daraufhin erstellen wir, in Absprache mit Ihnen, ein individuelles Abrechnungskonzept. Somit können wir garantieren, dass Sie die am besten geeignete und somit kostengünstigste Abrechnungsform durch uns erhalten.
Ganz egal ob eine nutzergruppenspezifische Abrechnung, Mehrwertsteuerausweis oder der Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen, wir realisieren das beste Konzept für Sie. Mit unserem Fachwissen, stets auf dem neuesten Stand der Technik sowie der aktuellen Rechtsgrundlagen, stehen wir Ihnen als kompetente Gesprächspartner zur Seite.
Nebenkostenabrechnung
Ebenso fachmännisch, wie nachvollziehbar sollten die Hausnebenkosten aufgeschlüsselt und auf den jeweiligen Nutzer umgelegt werden. Schenken Sie uns auch hier Ihr Vertrauen und übertragen uns diese Aufgabe zusammen mit der Heizkostenabrechnung.
Sie erhalten so eine Gesamtabrechnung für Ihre Mieter, transparent und nachvollziehbar. Und das komplett aus einer Hand. Dadurch sparen Sie wertvolle Zeit und Nerven.
Verkauf/ Vermietung von Messtechnik
Messtechnik (Heizkostenverteiler/ Wärmezähler/ Wasserzähler sowie Sonderzähler) ist die Grundvoraussetzung für eine verbrauchsorientiere Abrechnung. Die Messgeräte müssen, ähnlich wie der TÜV beim Auto, in regelmäßigen Abständen nachgeeicht werden. Unser Service ist darauf ausgelegt, dass Sie die benötigten Messgeräte bei uns kaufen oder mieten können, abhängig davon welches Modell besser zu Ihrem Vorhaben passt.
Vorteile Miete:
- keine finanzielle Belastung bei der Anschaffung sowie Installation
- Umlagemöglichkeit der jährlichen Mietrechnung auf die Nutzer (geregelt in der HKVO §7 Abs. 2)
- Garantie auf Herstellungs- oder Materialfehler während der gesamten Laufzeit
- Sie erhalten geeichte und bei den Eichbehörden gemeldete Messgeräte
Trinkwasseruntersuchung
Entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2001 in der Fassung vom 14.12.2012 müssen Warmwasseranlagen, die bestimmte Kriterien (>400 l Boiler / >3 Liter Leitungsvolumen der Wegstrecke von der Erwärmung zur am weitesten entfernten Entnahmestelle) erfüllen, regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Bei diesen Untersuchungen gelten auch die Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W551 von 2004.
Warmwasseranlagen in Wohngebäuden müssen in der Regel alle drei Jahre im Rahmen einer sog. orientierenden Untersuchung überprüft werden.
Dabei werden zwei Proben an der Warmwassererzeugung (Ausgang des Boilers und Rücklauf der Zirkulation, sog. „Kellerproben“) und in der Regel jeweils eine Probe am Ende eines jeden Steigstranges, den die Anlage versorgt, genommen. Der Einbau der vorgeschriebenen Probenahmeventile ist Aufgabe des Betreibers der Anlage. Die Festlegung der Entnahmestellen an den Steigsträngen erfolgt durch den Probenehmer auf der Grundlage des Steigstrangschemas, das vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellt werden muss.
Rauchmelder
Wir stehen für eine Rundumbetreuung unserer Kunden. Daher bieten wir Ihnen neben der Heizkostenabrechnung auch die Installation sowie Wartung von Rauchmeldern an.
Auch in unserem persönlichen Umfeld haben wir bereits etliche Rauchwarnmelder installiert, da wir die Wichtigkeit solcher Geräte für jeden Haushalt erkannt haben.
Eine lohnende Investition in Ihre Sicherheit , die Ihrer Mieter und Eigentümer.
Aufgrund der guten Erfahrungen und hohen Qualität der Geräte, haben wir uns auf Produkte der folgenden drei Hersteller spezialisiert: EIElectronics, Detectomat und Pyrexx.
Energieausweise
Seit dem 01.05.2014 gibt es eine weitere Verschärfung der bereits im Jahr 2007 eingeführten Energieeinsparverordnung (EnEv). In Letzterer wurde bisher nur nach verbrauchsorientierten und bedarfsorientierten Energieausweisen unterschieden.
Mit Inkrafttreten der neuesten Fassung wird nun zusätzlich die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes in den Fokus gestellt.
Wir erstellen gern für Sie den entsprechenden Energieausweis.
Generell gilt:
- Verkäufer/ Vermieter i.d.R. vertreten durch Makler von Immobilien sind verpflichtet einen Energieausweis unaufgefordert vorzulegen
- der Ausweis muss alle 10 Jahre erneuert werden
- Bußgeldvorschriften sind mit der Neuerung nach oben angepasst wurden